Satzung der Bayerischen Herzogsritter e.V.

§ 1 Name und Sitz

a.

Der Verein führt den Namen „Bayerische Herzogsritter“ mit Sitz in 89347 Bubesheim. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach Eintragung den Zusatz e. V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

a.

Der Verein Bayerische Herzogsritter e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (§ 52)

b.

Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege des mittelalterlichen Brauchtums, sowie dessen Leben und Sitten.

c.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Planung, Gestaltung und Mitwirkung bei Mittelalterlichen Veranstaltungen wie Mittelaltermärkten, Umzügen, Lagerleben sowie Trainings- und Schaukämpfen.

d.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

e.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

f.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

g.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Mitgliedschaft

a.

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Antrag zur Aufnahme in den Verein muss schriftlich an den Vorstand gestellt werden, welcher über direkten Beschluss oder Abstimmungsverfahren über die Aufnahme entscheidet.

b.

Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche männliche, weibliche oder diverse Person werden.

c.

Dem Verein können neben den aktiven Mitgliedern auch passive Mitglieder angehören.

d.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in der Verfolgung seiner satzungsmäßigen Ziele mit allen Kräften zu unterstützen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

a.

Die Mitgliedschaft endet durch:

Tod, Austritt, Ausschluss (§ 5), Auflösung des Vereins (§ 16) oder durch dauernde Interesselosigkeit und Lustlosigkeit.

b.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

c.

Der Austritt muss mindestens 2 Monate vor der ersten Veranstaltung im neuen Geschäftsjahr schriftlich eingereicht werden.

§ 5 Ausschluss

a.

Der Ausschluss erfolgt bei:

Verstoß gegen den Vereinszweck, wiederholten Satzungsverstößen, grober Schädigung der Vereinsinteressen, unehrenhaftem Betragen, Verlust der bürgerlichen, Rechte sowie nichtentrichten des Jahresbeitrages.

b.

Über den Ausschluss entscheidet die gewählte Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit

c.

Der Beschluss des Vorstandes muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

§ 6 Beiträge

a.

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag in Geld. Die Festsetzung der Beitragshöhe erfolgt durch die Vorstandschaft.

b.

Der Verein erhält per Überweisung die Beiträge jedes Mitgliedes bis spätestens 31.03. des laufenden Geschäftsjahres.

Für Neumitglieder ist der Jahresbeitrag bei Eintritt zu entrichten.

$ 7 Organe des Vereins

a.

Organe des Vereins sind:

Der Vorstand. Die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8 Der Vorstand

a.

Der Vorstand besteht aus volljährigen Mitgliedern und wird alle 2 Jahre neu gewählt.

Mitglieder des Vorstands sind:

1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister sowie Schriftführer.

b.

Der Vorstand wird durch alle wahlberechtigten Mitglieder, ab 16 Jahren, gewählt.

c.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden je allein vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.

d.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

e.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.

f.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist unverzüglich ein Ersatzmann/-frau von einer Mitgliederversammlung zu wählen.

g.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

h.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

§ 9 Mitgliederversammlung

a.

Die Mitgliederversammlung ist jährlich durchzuführen.

b.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden per E-Mail spätestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

c.

Die Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal oder im letzten Quartal stattfinden.

 

d.

Tagesordnung der Mitgliederversammlung:

Bericht des Schriftführers, Bericht des Schatzmeisters, Bericht des Kassenprüfers, Vorhaben, Entlastungen, Problemgespräche, sonstiges.

e.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Art der Abstimmung. Fordert ein Mitglied die schriftlich geheime Abstimmung, so muss die Abgabe mit Stimmzetteln erfolgen.

f.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

g.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches per E-Mail oder Brief an die Vorstandsmitglieder geleitet wird.

Die Niederschrift der Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.

h.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

Bei Verhinderung beider Vorsitzenden, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

i.

Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder sowie des Kassenprüfers, ist gewählt wer die meisten Stimmen auf sich vereinen kann.

j.

Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben.

Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.

Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

a.

Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Hierzu ist er verpflichtet, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. (BGB §37)

b.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten dieselben Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

a.

Die Wahl des Vorstandes

b.

Die Wahl des Kassenprüfers auf die Dauer von 2 Jahren.

c.

Beschlussfassung von Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben,

sowie die nach der Satzungsübertragenen Angelegenheiten.

d.

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

e.

Siehe auch § 9

§ 12 Kassenprüfer

a.

Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre aus ihrer Mitte einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch-und Kassenprüfung hat er der der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

b.

Der Bericht ist schriftlich zu erstellen und vom Kassenprüfer zu unterzeichnen.

§ 13 Erträge

a.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

b.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c.

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

d.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 14 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der Wortlaut des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgebenden, wahlberechtigten Stimmen (BGB §33).

Anträge auf Änderung dieser Satzung müssen schriftlich acht Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft eingereicht werden.

§ 15 Datenschutz

a.

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefonnummer).

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (Medien) nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

§ 16 Auflösung des Vereins

a.

Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.

b.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Auflösung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Wahlberechtigten anwesend sind.

c.

Die Auflösung des Vereins erfolgt nur wen 4/5 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen.

d.

Die Auflösung bzw. eine Verschmelzung des Vereins kann nicht erfolgen, wenn sich mindestens 7 Mitglieder entschließen ihn weiterzuführen.

e.

Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei einer Änderung bzw. Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bubesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von den Mitgliedern des Vereins am 09.11.2019 angenommen und bestätigt.

§ 18 Unterschriften

 

 

 

 

 

 

 

 

Bubesheim, 09-11-2019